20150302

Reparieren spart Geld und vermeidet Abfall
Beispiel: Digitale Displays in Fahrzeug-Armaturenbretter



Das digitale Multifunktionsdisplay im Armaturenbrett zwischen Drehzahlmesser und Tachometer eines 12 Jahre alten T4 Caravell-VW-Busses, im VW-Jargon FIS (Fahrer-Informations-System) genannt, hat im Laufe der letzten Jahre immer mehr Pixelfehler bekommen. Solange die Informationen über mittleren oder aktuellen Treibstoffverbrauch, mittlere Geschwindigkeit usw. noch „erraten“ werden konnten, war dies kein wirkliches Problem. Als dies aber, wie auf der oberen Abbildung ersichtlich, nicht mehr möglich war, musste das Display repariert werden. Die VW-Spezialwerkstätte teilte mit, dass es dieses Display als Ersatzteil nicht gibt, sondern das gesamte Armaturenbrett ausgetauscht werden muss. Kosten mehr als 700 € plus rund 2 Stunden Arbeitszeit, Kosten also rund 1000 €.

Zunächst ist sicher die Frage berechtigt, ob diese FIS-Informationen überhaupt 1000 € wert sind oder nicht. Eine Internetrecherche sollte diese Frage aber beantworten. Es gibt, wie wahrscheinlich für alle Autotypen, auch für den VW-Bus-T4 ein spezielles Diskussions-Forum mit zahlreichen engagierten und kompetenten „Autoschraubern“. Von diesen erhält man sofort wirklich interessante und gut gemeinte Ratschläge: Preise für ein T4-Armaturenbrett zwischen 250 bis 300 €, Selbstreparatur durch Aus- und Einbau mit genauen Anleitungen und Einschicken in genannte Reparaturwerkstätten, was aber für die meisten T4-Fahrer wohl nicht in Frage kommt.

Ein Teilnehmer dieses T4-Diskussions-Forums hat aber eine e-Mail-Adresse der Firma Domhöfer in Borken-Weseke www.pixelfehler-service.de, irgendwo in Norddeutschland, genannt, die ein solches Display bei ihm zuhause repariert hat. Per e-Mail wurde der Fa. Domhöfer der genaue Standort des T4, etwa 30 km östlich von Wien, und der genau Fahrzeugtyp mitgeteilt. Nach einigen Wochen kam die Nachricht per e-Mail, dass ein Reparaturteam der Fa. Domhöfer am 3. Juli in der Nähe von Wien sein wird und die Reparatur durchführen könnte. Dort wurde die Reparatur dann wie vereinbart durchgeführt und war nach etwa einer Stunde beendet. Kosten: 165 € mit fünfjähriger Garantie. 



Ein unglaublicher Preisunterschied gegenüber den von VW mitgeteilten Kosten. Außerdem eine intelligente Reparatur, die keinen unnötigen Teiletausch, daher auch erheblich weniger Abfall und Ressourcenschonung zur Folge hatte und natürlich auch bei weitem die ökologischere Vorgangsweise gewesen ist. Wie das Bild zeigt, sind alle Informationen wieder so wie in einem neuen Auto zu sehen. Eine Reparatur kann sich also auch wirklich lohnen!

Was sagt VW-Werkstätte zu diesem Preisunterschied?

Der Verantwortliche für den Ersatzteilverkauf: „Wir bekommen nur das gesamte Armaturenbrett als Ersatzteil.“ Auf dem Einwand, dass im VW-Ersatzteillager sicherlich das FIS-Display vorhanden sein müsste und angefordert werden könnte, die Antwort: „Wir haben jetzt schon etwa 700.000 Ersatzteile auf Lager und können uns nicht jeden einzelnen Teil auf Lager legen.“ Und dann mit einer wirklich sozialen Anwandlung: „So können auch kleine Firmen, die solche Reparaturen durchführen, leben.“ Wahrscheinlicher aber ist, dass VW die Gutmütigkeit oder besser gesagt die Dummheit ihrer Kunden ausnützt, um so durch teurere Ersatzteile einfach mehr Gewinn zu machen.

Der Chef der VW-Reparaturwerkstätte argumentierte noch anders: „Unsere Firma kann sich einen Elektronikfachmann für solche Reparaturen nicht leisten.“ Dieses Argument ist aus mehreren Gründen offensichtlich falsch: 
Erstens wurden bei der Reparatur fast nur Steckverbindungen gelöst, mit einem Lötkolben gearbeitet, alles wieder richtig zusammengesteckt und danach alle Funktionen des Displays ausführlich kontrolliert und wieder eingestellt.
Und zweitens steigt der Wert elektronischer Bauteile am Gesamtwert der PKWs stetig an und liegt zur Zeit schon bei rund 30%. Daher wäre es für eine VW-Fachwerkstätte nicht nur aus wirtschaftlichen Überlegungen, sondern auch um ihren Kunden einen optimalen Service garantieren zu können, auf alle Fälle sinnvoll und notwendig, einen solchen Fachmann im Betrieb zu beschäftigen.





20150210

Was tun, wenn das Auto kein Pickerl mehr bekommt?
Subjektiver Abfallbegriff im Vormarsch




Zur Abgrenzung von Abfall und Nicht-Abfall bzw. Altfahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen ergingen in den letzten Jahren zahlreiche grundlegende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH). Im Hinblick auf diese Entscheidungen ist auffällig, dass der subjektive Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) - der sich auf die Entledigungsabsicht des bisherigen Inhabers bezieht - immer größere Bedeutung bekommt und er teilweise den objektiven Abfallbegriff, der an die Notwendigkeit der Behandlung von Sachen als Abfall aufgrund öffentlicher Interessen anknüpft, in den Hintergrund drängt. Wenn dem bisherigen Inhaber einer Sache deren weiteres Schicksal weitgehend gleichgültig zu sein scheint, er sich also einer Sache „entledigen“ möchte, ist es durchaus sinnvoll bzw. notwendig, das weitere Schicksal einer solchen Sache dem „Kontrollregime“ des Abfallwirtschaftsrechts zu unterstellen.

Die Rechtsprechung bringt in Bezug auf den subjektiven Abfallbegriff allerdings durchaus auch zum Ausdruck, dass es bei diesem (wie man eventuell aufgrund des Wortes "subjektiv" erwarten würde) nicht unbedingt auf den tatsächlichen (Entledigungs)willen des Besitzers einer Sache ankommt, sondern dass auch andere (objektiv begründete) Faktoren die subjektive Abfalleigenschaft herbeiführen können.

So hat der VwGH beispielsweise ausgesprochen, dass eine Sache - unabhängig von der eigenen Entledigungsabsicht des Besitzers - schon dann als Abfall einzustufen ist, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer Entledigungsabsicht bestanden hat (vergleiche VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154). In diesem Sinne hat der VwGH auch die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bestätigt, wonach Fahrzeuge, welche einem Fahrzeughändler von seinen Kunden geschenkt bzw. (gegen Entgelt) überlassen wurden, den subjektiven Abfallbegriff erfüllen, weil Entledigungsabsicht der Kunden im Sinne des AWG 2002 anzunehmen ist. Der VwGH hat in dieser Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, dass die Abfalleigenschaft aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist (vergleiche VwGH 25.09.2014, 2014/07/0088). In einer weiteren bedeutsamen Entscheidung hat der VwGH unlängst zudem klargestellt, dass Altkleider, die in einen Sammelcontainer eingeworfen werden, den subjektiven Abfallbegriff erfüllen, weil der Entledigungswille bei der Weggabe der Gebrauchtkleider als Motiv den Willen Gutes zu tun, überwiegt (vergleiche VwGH 25.09.2014, 2014/07/0032).

Es kann daher festgehalten werden, dass der subjektive Abfallbegriff in der Rechtsprechung zunehmende Bedeutung erlangt und dass es zur Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes nicht unbedingt auf die tatsächliche subjektive Entledigungsabsicht des Besitzers einer Sache ankommt, sondern dass auch objektive Kriterien zur Beurteilung des subjektiven Abfallbegriffes herangezogen werden. Ein Verhalten, das objektiv gesehen auf eine Entledigungsabsicht hindeutet, kann dazu führen, dass eine Sache den abfallrechtlichen Vorschriften unterliegt. Jedenfalls ist aber immer eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen.

Umgelegt auf die Frage, ob Fahrzeuge, welche gemäß § 57a KFG keine Fahrerlaubnis, d.h. kurz „kein Pickerl“ mehr erhalten würden bzw. unverhältnismäßig teuer repariert werden müssten, als Altfahrzeug (= Abfall) oder als Gebrauchtwagen anzusehen sind, bedeutet das:

Eine generelle Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da es jeweils einer Beurteilung im Einzelfall bedarf. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann aber davon ausgegangen werden, dass der Besitzer eines Fahrzeuges, welches das "Pickerl" entweder gar nicht oder nur mehr mit einem unverhältnismäßig hohen Reparaturaufwand erhalten würde, dieses Fahrzeug in der Regel nicht behalten, sondern sich dessen "entledigen" wollen wird. Dies könnte als Entledigungsabsicht im Sinne des subjektiven Abfallbegriffes gedeutet und das Fahrzeug somit als Abfall eingestuft werden. Eine Einstufung als Abfall hätte zur Folge, dass den Besitzer des Altfahrzeuges bestimmte Pflichten treffen; er dürfte das Altfahrzeug zum Beispiel nur an zur Sammlung und Behandlung von Abfall berechtigte Personen übergeben.

Ob diese Auslegung des subjektiven Abfallbegriffes mitsamt seinen (mitunter nicht unerheblichen) Auswirkungen von der Rechtsprechung beibehalten bzw. fortentwickelt wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls dort, wo aufgrund des Verhaltens des bisherigen Inhabers einer Sache anzunehmen ist, dass er diese loswerden möchte, ist es durchaus aufgrund der abfallrechtlichen Vorschriften durchaus zutreffend, diese Sache künftig dem „Abfallregime“ zu unterstellen.

Für ein altes Fahrzeug ohne gültiges bzw. ohne Chance auf ein neues Pickerl empfiehlt sich daher die ordnungsgemäße Überlassung dieses Altfahrzeuges an eine als Abfallsammler für Altfahrzeuge befugte Kfz-Werkstätte oder an ein befugtes Schrottverwertungsunternehmen.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bei der Abmeldung eines Kfz, das endgültig aus dem Verkehr gezogen wird, der Zulassungsstelle ein Verwertungsnachweis vorzulegen ist.


20141223

Gefährlicher Abfall oder Gebrauchtfahrzeug?




Wer auf Österreichs Autobahnen unterwegs ist, sieht sie öfters: Transporter mit mehr oder weniger beschädigten alten Autos auf dem Weg ins Ausland. Vorher findet man außer Verkehr genommene Kraftfahrzeuge auf Autoplätzen mit nicht ordnungsgemäß ausgestatteten Abstellflächen und dieselben Fahrzeuge später dann in europäischen Häfen zur Verschiffung in Containern. Bei diesen von nicht Berechtigten exportierten Altfahrzeugen handelt es sich regelmäßig um gefährlichen Abfall und der Umwelt wie auch der ordnungsgemäß tätigen Wirtschaft in Österreich entsteht durch illegale Altfahrzeug-Exporte großer Schaden.

Es ist eine äußerst dramatische und besorgniserregende, negative Entwicklung, die bei der Verwertung von Altfahrzeugen in den letzten Jahren sowohl in Österreich, als auch innerhalb der gesamten Europäischen Union zu beobachten war: Nach Kletzmayr [1]  wurden 2013 in Österreich 262.000 alte Fahrzeuge bei den amtlichen, zumeist von den österreichischen Versicherungen betriebenen Zulassungsstellen endgültig abgemeldet. Davon wurden nur 67.000 Stück bzw. nur 26 % tatsächlich in die Verwertungskette eingebracht, der Verbleib von 195.000 Stück bzw. von 74 % (!) der Altfahrzeuge ist weitestgehend ungeklärt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 

Im Jahr 2014 hat man aber nun begonnen, sich dieses Problems verstärkt juristisch anzunehmen. Am Anfang steht eine für die Klassifikation von alten Fahrzeugen sehr wichtiges Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom Juli 2013 (Zl. 2013/07/0032), das 2014 in Informationsveranstaltungen öffentlich vorgestellt und diskutiert wurde. Darin hat der VwGH eindeutige Kriterien hinsichtlich der praxistauglichen und rechtsverbindlichen Unterscheidung zwischen einem Gebrauchtfahrzeug (kein Abfall) und einem Altfahrzeug (Abfall) herausgearbeitet. Grundsätzlich ist ein Altfahrzeug „gefährlicher Abfall“. Nur wenn es ordnungsgemäß „trockengelegt“ und „schadstoffentfrachtet“ wird, ist es kein gefährlicher Abfall mehr. Werden Altfahrzeuge vorher zerlegt und als Ersatzteillager verwendet, handelt es sich um genehmigungspflichtige Behandlung von gefährlichen Abfällen.

Natürlich kann ein Fahrzeug jederzeit abgemeldet und später neuerlich angemeldet werden; im Falle einer endgültigen Abmeldung muss aber in Österreich der Zulassungsstelle ein gemäß § 43 Abs. 1a Kraftfahrzeuggesetz (KFG) gesetzlich verpflichtender Verwertungsnachweis vorgelegt werden. Eine im Sommer 2014 punktuell durchgeführte Nachfrage bei mehreren Zulassungsstellen in Österreich hat gezeigt, dass dieser gesetzlich geforderte Verwertungsnachweis bei der endgültigen Abmeldung eines Fahrzeuges in der Praxis überhaupt nicht nachgefragt wird.

Rechtswidrige Praktiken

Tatsächlich wurden in Österreich - mit stark steigender Tendenz – in den letzten Jahren immer mehr solche Altfahrzeuge, welche aufgrund ihres (schlechten) technischen Zustandes und/oder infolge zu hoher Reparatur- bzw. Instandsetzungskosten als „Abfall“ (Altfahrzeug) einzustufen gewesen wären, endgültig abgemeldet und dann verkauft; Grund dafür ist die zeitgleich stark gewachsene Nachfrage nach Altfahrzeugen aller Art in Osteuropa, Afrika und Asien, wo derartige „Wracks“ nur notdürftig repariert und gerade noch fahrtüchtig gemacht werden oder als „Ersatzteilspender“ dienen.

Der Handel mit Altfahrzeugen – verbunden mit gleichzeitig illegalem Export von solchen, eigentlich als gefährlicher Abfall einzustufenden Altfahrzeugen – hat sich in den letzten Jahren informell zu einem sehr lukrativen und gewinnbringenden Geschäft entwickelt: Tendenz zunehmend. Durchgeführt sowohl durch „fliegende Aufkäufer“, welche ihre Visitenkarten in parkenden, potentiellen Altfahrzeugen hinterlassen (z.B. in Fahrzeugen, deren „Pickerl“ in Kürze abläuft oder schon abgelaufen ist), aber auch durch so manche österreichische Gebrauchtwagen- und Landmaschinenhändler sowie österreichische Gebrauchtwagenbörsen („Wrackbörsen“). 

Abgrenzungskriterien und Pflichten in Bezug auf Altfahrzeuge

Mit dem Erkenntnis des VwGH und der soeben im Gang befindlichen Überarbeitung des Erlasses zur österreichischen Altfahrzeugeverordnung [2]  sollte nun größere Rechtsklarheit gegeben sein, womit auch weitere Schritte zur Eindämmung illegaler Praktiken gesetzt werden können und müssen!

Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH vom Juli 2013 lauten die wesentlichsten Abgrenzungskriterien zur Unterscheidung von Abfall (Altfahrzeug) und Nicht-Abfall (Gebrauchtfahrzeug):
  • Der Reparaturaufwand, mit welchem das betreffende Fahrzeug in einen wieder zulassungsfähigen Zustand gebracht werden kann, muss geringer als der Zeitwert des Fahrzeuges sein (Gebrauchtfahrzeug); andernfalls ist das Fahrzeug als „Abfall“ (Altfahrzeug) einzustufen.
  • Für die Bestimmung des Zeitwert und der Reparaturkosten ist jener Staat maßgeblich, in welchem sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Feststellung dieser beiden Werte befindet (also in Österreich).
Um rechtswidrige Behandlungen und Exporte von Altfahrzeugen zu verhindern, dürfen Autowracks und nicht zulassungsfähige Fahrzeuge nur Berechtigten zur Übernahme solcher Abfälle angeboten und von diesen übernommen werden. Verletzt man diese Pflichten, so kann auch der bisherige Kfz-Eigentümer oder derjenige, der an einer illegalen Übergabe mitgewirkt hat, zur Verantwortung gezogen werden. 

Änderungsbedarf im AWG

Um bei Kontrollen von rechtswidrigen Altautoplätzen und -exporten effektiver vorgehen zu können, wäre es sehr zu begrüßen, wenn in das Abfallwirtschaftsgesetz eine Bestimmung über die Beschlagnahme von illegal gelagerten oder transportierten Abfällen eingefügt werden könnte. Nachdem 2014 das Problembewusstsein stark gestiegen und das rechtliche Instrumentarium eine klare Auslegung erfahren hat, wäre es an der Zeit, im Jahr 2015 bessere Werkzeuge zur Umsetzung der bestehenden Vorschriften zur Verfügung zu stellen.






Weiterführende Informationen:

„Wertvolle Rostschüsseln“ Umweltschutz 02/2014

„Schrott-Schiebereien geht’s an den Kragen“, Umweltschutz 05/2014
  



[1] Kletzmayr, Walter: Altfahrzeugschwund in Österreich. In: WKO-Workshop „Illegale Abfallexporte“. Wien, 2014. Vgl. auch http://www.autoundwirtschaft.at/print.php?id=6462

[2] Der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) heraus-gegebene Erlass zur Altfahrzeugeverordnung, BGBl II 2002/47 i.d.F. BGBl II 2014/13, wird derzeit überarbeitet und aktualisiert. Der Entwurf der Überarbeitung wurde im Dezember 2014 zur Begutachtung versendet. Mit einer Veröffentlichung ist im Jänner 2015 zu rechnen.


20141210

Feuerwerke in Österreich emittieren mehr Feinstaub als alle Dieselnutzfahrzeuge in einem ganzen Jahr



Belastung von Umwelt und Tieren, Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit

Im Rahmen einer Vortragsreihe über Feinstaubbelastung in Österreich mit Prof. Puxbaum, TU-Wien, Prof. Sturm, TU-Graz und Dr. Amann IIASA hat Frau Dr. Bruna Illini, ÖVK in ihrem Vortrag nachgewiesen, dass Feuerwerke in Österreich mehr Feinstaub emittieren als alle Dieselnutzfahrzeuge in einem gan­zen Jahr. Darüber hinaus sind Feuerwerke eine unzulässig hohe Lärmbelastung für Wildtiere und verursachen jährlich schwere Verletzungen oft mit Todesfolge bei Menschen.

Für die Berechnung der PM10 Emissionen (Feinstäube mit einer Korngröße kleiner als 10 μm) wurde eine mittlere Zusammensetzung der benutzten Pyrotechnikartikel angenommen:
● Inertstoffanteil (Karton, Holz, Kunststoff, Ton und sonstige) 62 bis 75 %
● Pyrotechnische Bestandteile: 25 – 40%
● Davon Effektsätze 30 – 50 %, der Rest Schwarzpulver
● Die Effektsätze enthalten Metalle, Perchlorate, Nitrate, Bindemittel wie Harze oder Wachs, Kohle, Chlorate, PVC und zahlreiche andere Hilfsstoffe.

Die pyrotechnischen Bestandteile setzen beim Abbrennen 380g bis 750g PM10 pro kg frei.
(Zum Vergleich: Diesel PKW nach der alten Abgasnorm Euro 4 außerorts nur 0,3g pro kg.)

Wie sehr sich Feuerwerke auf die Feinstaubbelastung auswirken, zeigen die Ergebnisse von Staubmessungen im Wiener Luftmessnetz während einer Silvesternacht.



Abbildung 1


Bei der Beurteilung der Abb. 1 ist aber noch zu beachten, dass die angezeigten Konzentratio­nen gemittelte Halbstundenwerte sind, das heißt, die maximalen, tatsächlichen Feinstaubkon­zentrationen sind noch weit höher.

Besonders augenscheinlich wird aber die Feinstaubbelastung aus Feuerwerken, wenn sie mit den Feinstaubemissionen der KFZ verglichen wird:


Abbildung 2

Die jährlichen Feinstaubemissionen aller Nutz­fahrzeuge in Österreich sind jetzt schon geringer als die  PM10–Emissionen aus Feuerwerken. Es ist auch deutlich erkennbar, wie die  PM10–Emissionen der Dieselnutzfahrzeuge durch im­mer strengere Emissionsgrenzwerte kontinuier­lich abgenommen haben, während die Feuer­werksemissionen mehr oder weniger konstant blieben. Eine deutliche Verringerung der Feinstaubbelas­tung in Österreich kann daher nur dann erreicht werden, wenn auch die Feuerwerksemissionen verringert werden.

Feuerwerksemissionen sind aber auch wegen ihrer chemischen Zusammensetzung äußerst bedenklich, weil bei höheren Staubbelastungen Blei und Barium sogar die maximal zulässi­gen Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) überschreiten, also die Schadstoffkonzentra­tionen, die ein arbeitender Mensch – keine Kinder oder alte Menschen – ohne bleibende Schäden übersteht.

Abbildung 3

Der Lärm bei Feuerwerken ist eine weitere Gefährdung, vor allem für Tiere, die im Gegen­satz zu den Menschen absolut keinen Gefallen an der Knallerei finden. Viele Vögel und Wildtiere fliehen in der Dunkelheit und sterben häufig erschöpft und unterkühlt. Auch Haustiere erleiden sogenannte Knalltrau­mata und sind tagelang verstört. Aber auch Menschen, die den hohen Schalldruck­pegeln von Feuerwerken ausgesetzt sind, erleiden aurale- und extraaurale Beeinträchtigungen.

In ihrem Vortrag zeigte Frau Dr. Illini auch Bilder von grässlichen Verletzungen, die bei Feu­erwerken immer wieder auftreten. Alljährlich verlieren Menschen bei Feuerwerken sogar ihr Leben. Interessant ist auch die Feststellung von Frau Dr. Illini, dass 2/3 der Pyrotechnik-Opfer unter 25 Jahre alt und 97 % der Verletzten männlich sind.

Abbildungen 4 und 5

Was ist zu tun?

Am 31. Jänner 2013 waren bei einer Befragung: „Soll man Silvesterfeuerwerke in Zukunft verbieten oder einschränken oder weitermachen wie bisher?“ 10 % für „weiterma­chen wie bisher“ und 90 % für „verbieten oder einschränken“.

Wie schwierig aber ein Umdenken sein dürfte, zeigt auch die Antwort der Burgenländischen Landesregierung auf die Frage von Frau Dr. Illini, ob es nicht möglich wäre, auf die riesigen Feuerwerke im Rahmen der Mörbischer Seefestspiele zu verzichten: „Es fehlt daher derzeit die Datengrundlage, um das Feuerwerk, an dem ein sehr großes wirtschaftliches Interesse besteht, durch die Behörde zu unterbinden. An konkreten, ausreichend abgesicherten Forschungsergebnissen zu diesem Thema sind wir selbstverständlich sehr interessiert.“

Frau Dr. Illini kommt zur Schlussfolgerung: „Dieses Brauchtum ist kein Spaß für alle, son­dern nur für einen kleinen Teil der Bevölkerung, der den anderen Teil stört und die Tierwelt quält.“


Quellen: